Satzung des Fördervereins

Förderverein der Berufsbildenden Schulen Walsrode

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Berufsbildenden Schulen Walsrode e.V.” Er hat seinen Sitz in Walsrode.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nr. 86/2012 eingetragen.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt durch Stellung und Annahme des Aufnahmeantrages.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres und zwar zu erklären bis zum 30.09. eines jeden Jahres oder bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung der Körperschaft.
Soweit es zu Rückständen von 2 Jahresbeiträgen kommt, kann das betroffene Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vom Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung erlischt die Mitgliedschaft.
Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben.
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Die Organe des Vereins

Der Verein besteht aus dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, Stellvertreter/in, Kassenwart/in.
Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für bestimmte Aufgaben weitere Mitglieder als Beisitzer wählen.

§ 7 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.
  3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jederzeit jedes Vorstandsmitglied aus wichtigem Grunde gemäß § 27 BGB seines Amtes enthoben werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
    Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplanes für das jeweils folgende Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines.

§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin bestimmt einen Protokollführer/ eine Protokollführerin.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens fünf der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
    Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer/ Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9 und 10 entsprechend.

§ 12 Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Heidekreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Walsrode, den Stand 02.03.2016

 

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